Pressemitteilung
Berlin, 06.12.2006
Peter Götz, kommunalpolitischer Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion:
Ein Bonus für die Innenentwicklung
Der Deutsche Bundestag hat am 09. November 2006 mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und FDP durch Änderungen im BauGB Planungsvorhaben für die Innenentwicklung von Städten und Gemeinden erleichtert. Weitere Regelungen des Gesetzes dienen der Verfahrensbeschleunigung und dem Bürokratieabbau. Der Bundesrat hat am 24. November 2006 zugestimmt. Das Gesetz tritt am 01. Januar 2007 in Kraft.
Ziel des Gesetzes ist, die Innenentwicklung der Städte und Gemeinden zu fördern. Aus ökologischen Gründen, aber auch vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung, gewinnt der Grundsatz „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ zunehmend an Bedeutung. Erstmals ist es einfacher in den Städten zu bauen als außerhalb.
Durch die beschlossenen Änderungen des Bau- und Planungsrechts können innerorts wichtige Planungsvorhaben – vor allem für Arbeitsplätze, Wohnen und Infrastruktur – beschleunigt und vereinfacht durchgeführt werden. Dieser Bonus für die Innenent-wicklung ist ein Beitrag zur weiteren Reduzierung der Flächeninanspruchnahme und damit zum Boden- und Klimaschutz.
Die im Gesetzgebungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen und der parallel dazu mit 6 Kommunen durchgeführte Praxistest, haben die entwickelten Ansätze als richtig bestätigt. Viele Städte und Gemeinden richten bereits heute ihre Vorhaben auf die Anwendung des neuen Planungsrechts aus. Die Gemeinden erhalten zusätzliche Instrumente, um in Partnerschaft mit Investoren zügig und kostengünstiger als bisher im Siedlungsbereich Planungsrecht zu schaffen und den sich aus dem demografischen und wirtschaftlichen Wandel ergebenden Anpassungsbedarf zu bewältigen.
Kernpunkte des Gesetzes sind:
Einführung eines beschleunigten Verfahrens für Bebauungspläne der Innenentwicklung
Für die Aufstellung, Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen der Innenentwicklung, die der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen, wird ein beschleunigtes Verfahren eingeführt. Dieses wird im neuen § 13a BauGB geregelt. Bei entsprechenden Vorhaben können zeit- und kostenaufwendige Umweltprüfungen entfallen – bei Grundflächen bis 20.000 Quadratmetern grundsätzlich, bei Grundflächen zwischen 20.000 und 70.000 Quadratmetern bei Einschätzung nach Vorprüfung des Einzelfalls, dass das Projekt keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Einem dringenden Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben, soll in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden.
Hier wird eine deutliche Betonung für arbeitsplatzschaffende Maßnahmen vorgenommen. Die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung kann bei diesen Verfahren gestrafft werden. Darüber hinaus sind bisher evtl. notwendige Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans nicht mehr erforderlich.
Bei Bebauungsplänen oder Innenentwicklungen bis 20.000 qm Grundfläche, kann künftig auf einen naturschutzrechtlichen Ausgleich verzichtet werden.
Schaffung und Sicherung zentraler Versorgungsbereiche
Mit einem neuen Instrument kann die planerische Steuerung von Einzelhandelsbetrieben durch die Kommune besser gesteuert werden (§ 9 Abs. 2a BauGB). Das dient vor allem auch der Sicherung der verbrauchernahen Versorgung. Die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in den Städten und Gemeinden wird nun auch ausdrücklich als Belang der Bauleitplanung benannt. (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Dies gewinnt für die Stadtentwicklung immer mehr an Bedeutung; sowohl als Beitrag für die Urbanität der Städte als auch zur Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung, die gerade für ältere Menschen – etwa aufgrund geringer Mobilität – zunehmend wichtiger wird.
Stärkung der Praktikabilität von Vorhaben- und Erschließungsplänen
Bei Änderung des ursprünglich beabsichtigten Investitionsprojektes musste bisher der vorhabensbezogene Bebauungsplan geändert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen reicht nun die Änderung des entsprechenden Durchführungsvertrages aus (§ 12 Abs. 3a BauGB).
Vereinfachte Abrechnungsregeln für den Abschluss von Sanierungsverfahren
Die Erhebung von Ausgleichsbeiträgen für sanierungsbedingte Bodenwerterhöhungen bei der Abrechnung von Sanierungsgebieten wird vereinfacht. Das vereinfachte Verfahren nach § 154 Abs. 2a BauGB kann die Gemeinde durch Satzung anordnen. Hier kann ausgehend vom Aufwand für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen die Berechnung vorgenommen werden. Voraussetzung ist, dass Anhaltspunkte dafür bestehen müssen, dass die sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung nicht wesentlich über der Hälfte des Gesamtaufwandes liegt. Der Wegfall komplizierter Bewertungsfragen wird zu einer erheblichen Entlastung der Gutachterausschüsse und von Gerichten führen. Diese Änderung ist ein wichtiger Beitrag zum Bürokratieabbau in den Kommunen und für mehr Rechtssicherheit.
Verzicht auf die Überprüfungspflicht von Flächennutzungsplänen
Die Streichung der Überprüfungspflicht (§ 5 Abs.1 Satz 3 BauGB) von 15 Jahren, dient der verwaltungsmäßigen Entlastung der Gemeinden und trägt dem Umstand Rechnung, dass es ohnehin der kommunalen Praxis entspricht, Flächennutzungspläne bei städtebaulichem Bedarf einer Überprüfung zu unterziehen. Ein besonderer Zwang per Gesetz ist daher entbehrlich. Die Streichung der Überprüfungspflicht stärkt die Planungshoheit der Gemeinden und die kommunale Selbstverwaltung.
Kommunale Festsetzung von Abstandsflächen
Mit einer Ergänzung des BauGB wird den Städten und Gemeinden die Möglichkeit gegeben, aus städtebaulichen Gründen vom Bauordnungsrecht des Landes abweichende Maße der Abstandsflächentiefe festzusetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB). Damit kann die Gemeinde in Zukunft städtebaulich gebotene Abstandsflächen vorsehen, die größer sein können, als jene landesrechtlich gebotenen, die evtl. nur noch gefahrenabwehrrechtlichen Zwecken dienen.
Öffnungsklausel für private Initiativen zur Stadtentwicklung
Erstmalig wird ins Baugesetzbuch eine Formulierung aufgenommen, die dem stadtentwicklungspolitischen Ziel der Stärkung privater Initiativen, wie z.B. „Business Improvement Districts“ und Immobilien- und Standortgemeinschaften dient. Hierzu wird ein neuer § 171 f ins Baugesetzbuch eingefügt. Der mögliche Beitrag privater Initiativen zur Aufwertung von Stadtquartieren kann so besser genutzt werden. Die gesetzliche Einführung und Ausgestaltung des neuen Instruments bleibt den Ländern vorbehalten. Dies betrifft z. B. Regelungen bezüglich der Ziele und Aufgaben, des Verfahrens, einschließlich des erforderlichen Zustimmungsquorums durch die Beteiligten und Betroffenen oder auch Regelungen zur Finanzierung und gerechten Verteilung des damit verbundenen Aufwands. Diese neue Regelung ermöglicht es den Kommunen die Bürger und die Immobilienwirtschaft stärker in die städtebaulichen Entscheidungen einzubinden.
Fazit
Eine moderne kommunale Struktur- und Wirtschaftspolitik zeichnet sich mehr denn je durch eine Politik pro Innenstadt aus. Unsere Städte und Gemeinden sind Orte von Innovation und Wachstum. Sie sind dort besonders erfolgreich, wo sie mit Investoren und ihren Bürgern in guter Partnerschaft zusammenarbeiten. Dafür brauchen sie vernünftige Rahmenbedingungen. Mit diesem Gesetz werden Optionen eröffnet für eine zukunftsorientierte Innenentwicklung unserer Kommunen, damit Zentren gestärkt und urbane Kerne erhalten bzw. weiterentwickelt werden können. Die Innenstädte sind die Basis für eine qualitätvolle Stadtentwicklungspolitik.
Vorhandene innerörtliche Bahn-, Industrie- oder Konversionsbrachen zu nutzen darf nicht anstrengender sein, als „Bauen auf der grünen Wiese“. Deshalb ist es richtig, dass mit dem neuen Gesetz ein „Bonus“ für die Innenentwicklung geschaffen wurde. Die Kommunen haben es in der Hand, die neuen Instrumente für ihre Stadtentwicklung zu nutzen.